Gesetzesblatt zu Mirhaven

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Das Gesetzblatt zu Mîrhaven

  • Lage: Im Rathaus zu Mîrhaven, Stadtarchiv
  • Zugang: Offen Ausliegend in der Eingangshalle des Rathauses

Legende
Dies ist das Gesetzesblatt der Stadt Mîrhaven, in welchem festgehalten steht, wie sich der redliche Bürger zu verhalten hat, was sein Recht sei und seine Pflicht.

Gesetze und Verordnungen

PRÄAMBEL

Die Stadt Mîrhaven bietet Heim und Gaststatt für alle freien Völker der Insel Amdir und Faerûns. Sie stellt Schutz und Sicherheit für Bewohner und Reisenden vor Gefahren an Leib und Leben. Die Feinde allen Lebens, die da bezeichnet seien als reinrassige Gebrut der Drow, Orks oder monströser Humanoide, sollen scheitern an ihren Zinnen. Auf das ein Miteinander friedlich sein kann innerhalb der Mauern der Stadt.

§1 Von Verhalten und Anstand

  • Der brave Bürger und redliche Besucher der Stadt betrete diese mit unverhülltem Antlitz. Ebenso folge er ohne Widerstand dem Wort und der Anweisung der Stadtwache und erweise den Dienern der Stadt Respekt indem er mit diesen kooperiert.
  • Der brave Bürger und redliche Besucher der Stadt trage Sorge für sein Getier, welches er mit sich führt und hält acht, dass sein Karren und Vieh nur die Hauptwege betrete und überlasse das Reiten innerhalb der Mauern der Stadtwache.
  • Er vergreife er sich nicht an fremdem Eigentum und übe sich nicht im Vandalismus oder der Zündelei.
  • Weiter soll er nicht Drohen oder beleidigend reden noch pöbelnd oder wider die Sitte auftreten.
  • Auch von Betrug und Bestechung nehme er Abstand und übe sich nicht im Versuch der Korrumpierung.
  • Bürger als auch Gäste der Stadt mögen auf ihre Kleidung achten und nichts unzüchtiges tragen oder tun unter den Augen der Öffentlichkeit.

§2 Von Gewalt, Waffen und kriegerischem Gerät

  • Der brave Bürger und redliche Gast der Stadt trage seine Waffen offen und unversteckt am Leibe und ziehe die blanke Klinge niemals ohne Not.
  • Er achte die Unversehrtheit von Leib und Leben aller innerhalb der Stadtmauern und stelle sich nicht mit gewaltvollem Verhalten wider die Stadt.
  • Der redliche Bürger jedoch sei in Gefahrensituationen angehalten, der Stadtwache oder dem Bediensteten der Stadt Hilfe zu leisten an der Waffe.

§3 Von Magie und Zauberei

  • Der redliche Magiewirker fühle sich frei darin, Heilungen zu spenden wo sie angebracht ist.
  • Licht wirke der Zauberer sparsam und wo es angemessen und er sei angehalten, Zustimmung dafür auf öffentlichen Plätzen zu erfragen.
  • Der redliche Gast betrete die Mauern der Stadt Mîrhaven nicht belegt mit Zaubern welche Geist und Körper beeinflussen. Denn wisse, die Wächter der Stadt sind angehalten, dies zu prüfen.
  • Erlaubnis, Zauber zu wirken, möge man sich einholen bei der Stadtwache, so man damit der Stadt Hilfe angedeihen lassen möchte. Bei Zaubern, welche der Unterhaltung dienen, frage man bei den Damen und Herren des Theaterhauses zu Mîrhaven.
  • Der redliche Bürger jedoch sei in Gefahrensituationen angehalten, der Stadtwache oder dem Bediensteten der Stadt Hilfe zu leisten mit angemessenen und in der Stadt Mîrhaven gebilligten, arkanen oder divinen Mitteln.
  • Es sei in Mîrhaven Abstand zu nehmen vom Praktizieren und Lehren der Schulen Nekromantie und Beschwörung. Ausgenommen sei die Lehre theoretischer Natur einzig in den Hallen der Akademie bei entsprechender Eignung.
  • Es sei dem Wirker verbotener Schulen angeraten, sein Tun und Können nicht Lob zu preisen innerhalb der Mauern der Stadt.
  • Ein jeder Wirker, sei er nun Gast oder Bürger, möge bedenken, dass er zur Verantwortung gezogen wird bei mittel- und unmittelbaren Schäden an Leib und Geist von Bürgern und Gästen der Stadt Mîrhaven.

§4 Von Göttern und Huldigung

  • Guten und neutralen Wirkern von diviner Magie sei die Zugehörigkeit in den Tempeln zu Mîrhaven gestattet, als da seien genannt die Halle der Neun und Der Schrein des Kelemvor.
  • Das Wirken von diviner Magie sei den Mitgliedern der beiden Tempel zu Mîrhaven gestattet als auch jenen, welche von den Tempeln dazu legitimiert wurden.
  • In den Tempeln gelten die Gesetze der Stadt Mirhaven. Bürger haben den Anweisungen der Tempeldiener zu folgen. Für sie gilt das Tempelrecht, sofern sie am Ort verweilen möchten.
  • Weiter ist der Wirker angehalten, seine Segen nicht zum Schaden der Bevölkerung einzusetzen, die Bevölkerung damit nicht zu verstören und seine Zauber im Allgemeinen mit Weitsicht einzusetzen.
  • Es sei Abstand zu nehmen vom Anrufen jener, die da menschliche Blut- und Lebensopfer fordern und aufrufen zu todbringender Praxis und lebensfeindlicher Ideale.
  • Es sei ebenso Abstand zu nehmen vom Bekehren des Volkes Mîrhavens zu jenen Gottheiten, die dem Leben feindlich gegenüber stehen und deren Riten zu blutigen Opfern an intelligenten Humanoiden rufen.
  • Es sei in Mîrhaven abzusehen von der Förderung solch genannter und deren Segenswirker, auf dass deren Einfluss in der Stadt gering bleibe.
  • Vergehen, Beschwerden und Anzeigen zu §4 werden durch die Silberwache und den Klerus der Stadt Mîrhaven verfolgt.

§5 Von Handel und Gütern

  • Der redliche Bürger und Gast der Stadt nehme von Betrug und Bestechung Abstand und übe sich nicht in unlauter Hehlerei.
  • Er verneine das Vertreiben von todbringender Substanz und Rauschmittel als auch dessen Genuss.
  • Unangetastet sei die Selbstbestimmung aller freien Völker innerhalb der Mauern der Stadt Mîrhaven.

§6 Außerhalb der Mauern

  • Es sei allen Bürgern, Gästen und Reisenden auf den Straßen Amdirs bewusst, dass Angriffe auf Bürger der Stadt Mîrhaven auf offenem Wege geahndet werden als seien sie innerhalb der Mauern der Stadt geschehen. Zudem seien Gäste und Reisende in Sichtweite der Stadtmauern, ebenso geschützt durch das Recht wie die Bürger fernab.