Strafkatalog
Strafkatalog der Stadtwache
((Internes Dokument der Wache))
Vorgehensweise der Wachmänner
- Der Wachmann hat bei Fehltritten von Bürgern und Besucher der Stadt diese über ihr Fehlverhalten zu informieren.
- Es ist die Gesetzesgrundlage darzulegen und entsprechend zu ahnden.
- Verhängte Strafen müssen strikt festgehalten werden und für Vorgesetzte sowie höhere Stadtbedienste einsichtbar sein als auch auch verständlich für eben jene.
- Sollte die betreffende Person sich gegen die Strafe sowie den ausführenden Vollstrecker in diesem Fall, genannt der Wachmann, auflehnen, so wird das nächst höhere Strafmaß fällig oder sogar die Abfuhr zur Wache um die Sache dort zu regeln.
- Fluchtversuche sind zu vereiteln in dem man den Straffälligen lauf- und kampfunfähig macht. Gewalt erbringt Gegengewalt bis hin zum Niederstrecken.
Ergänzung zu 1
Sollte besagte Person zu den Verbündeten Mirhavens gehören, wird unverzüglich Stadtrat oder der jeweiliger Diplomat hinzugezogen zur Vorbeugung diplomatischer Vorfälle. Es spricht die Person jedoch nicht von ihrer Strafe frei.
Gesetze sind nicht Verhandelbar
Aufgrund der Position der Stadtwache steht es deren Mitgliedern zu, gewisse Strafen zu verhängen. Diese Strafen sind anzunehmen; jedoch kann nicht jede Strafe von jedem Dienstrang ausgesprochen werden. Daher kann ein niedrigerer Dienstrang zumindest die nächst schwächere Strafe für ein Verbrechen aussprechen, bis ein Vorgesetzter diese verschärft, wenn nötig. Der Strafkatalog ist als Hilfe für die Wächter gedacht.
Dem Kommandanten der Wache, dem Gericht, und der Fuerstin steht es frei, Strafen auch ausserhalb der im Katalog aufgeführten zu verhängen ((OOC : Spielleitung)).
Auszuführende Strafen mit aufsteigender Härte
- -A Bußgeld (An die Stadt zu zahlen, ab Rekrut)
- -B Schadensersatz (An den Geschädigten, ab Rekrut)
- -C Erlasse gegen den Verurteilten (Aufenthalt an Orten in der Stadt, Stadtverweis, Fernhaltung von explizit genannter Personen, ab Rekrut)
- -D Dienste zum Wohle der Stadt (Gemeinnützige Arbeit, ab Wächter)
- -E Pranger (Nicht von Rekruten oder Anwärter auszusprechen)
- -F Festsetzung besagter Person (Kerker(1-3 Tage), nur in speziellen härte Fällen von Anwärtern auszusprechen, ansonsten jeder Dienstrang)
- -G Gericht (So keine der Strafen wirklich hart genug ist. Bei Fluchtgefahr kann der Verbrecher im Kerker festgesetzt nach Entscheidung eines Offiziers, bis ein Gericht eine Strafe ausgesprochen hat)
Ergänzung zu 2.1
Strafen die eine Zeit lang anhalten, wirken bei Anwärtern bis zu 1 Tag, bei Rekruten bis zu 3 Tage, dauerhafte Strafen obliegen dem Dienstrang des Leutnant und höher, jedoch können Erlasse nachträglich ob des Berichts des Anwärters/Rekruten durch den Leutnant verstärkt werden und wenn nötig die Dauer verlängert werden.
Nach §1 Von Verhalten und Anstand
- Mindere Verbrechen
- 1) Aufforderungsverweigerung: A, bei weiterer Weigerung F
- 2) Taschendiebstahl: A oder B, bei Weigerung zu Verfahren wie 1)
- 3) Kleinere Betrügereien: A, B bei Weigerung zu Verfahren wie 1)
- 4) Pöbelei, Vandalismus & Drohung, minderschwer: A, B, bei Weigerung zu Verfahren wie 1)
- 5) Unzucht & Ruchlose Kleidung: A, bei Weigerung zu Verfahren wie 1)
- 6) Verrat am Fürstentum in minderschweren Fällen: A, bei Weigerung F
- Verbrechen
- 1) Fluchtversuch: F
- 2) Diebstahl von echten Wertgegenständen: B, D; bei Weigerung wie 1)
- 3) Betrug & Bestechung: B, D; bei Weigerung wie 1)
- 4) Verrat am Fürstentum in mittelschweren Fällen: A & D, bei Weigerung F
- 5) Vandalismus, Unruhestiftung & Drohungen im mittelschweren Fall: A, C, D, bei Weigerung wie 1)
- Schwere Verbrechen
- 1) Einbruch: B, je nach Schädingung D & E
- 2) Morddrohung: C, F
- 3) Verrat am Fürstentum in schweren Fällen: A, E, in besonders schweren Fällen G
Nach § 2 Von Gewalt, Waffen und kriegerischem Gerät
- Mindere Verbrechen
- 1) Ziehen der blanken Waffe: A und Aufforderung zur Unterlassung, bei Weigerung F
- Verbrechen
- 1) Verletzung durch Waffengewalt: B, C, D, E je nach Schwere, bei Weigerung F
- Schwere Verbrechen
- 1) Mord: F und G
Nach § 3 Von Magie und Zauberei
- Mindere Verbrechen
- 1) Unerlaubtes Zauberwirken: A und Aufforderung zur Unterlassung, bei Weigerung F
- 2) Lobpreisen verbotener Schulen: A und Aufforderung zur Unterlassung, bei Weigerung F
- Verbrechen
- 1) Verletzung durch Zauber: B, C, D, E je nach Schwere, bei Weigerung F
- 2) Beschwörung von untotem Gezeuch oder Externaren: C, D, E, bei Weigerung F
- Schwere Verbrechen
- 1) Mord: F und G
In Fällen von „Verbrechen & Schweres Verbrechen“ Entzug eventueller Zauberlizenzen.
Nach § 4 Von Göttern und Huldigung
So bei den Silberwaechtern Zweifel oder Unsicherheiten in der Beurteilung des Vergehens und dem adäquaten Strafmaß vorliegen, können jene den Klerus der Stadt involvieren. Der Klerus erhält hierbei eine beratenden Funktion, kein Mitbestimmungsrecht - auf dass seine Weisheit den Wächter zur Erkenntnis leite, doch jene nicht bestimme oder vorgebe. Die geistliche Kultur und Haltung Mîrhavens erhalte bei der Urteilsfindung ein ausschlaggebendes Maß.
- Mindere Verbrechen
- 1) Anpreisen lebensfeindlicher Götter in der Öffentlichkeit/Bekehrungsversuche:
- A und Aufforderung zur Unterlassung, C,
- Bei Mehrfachtaten E, F. F bei allgemeiner Weigerung.
- 2) Förderung von Dienern lebensfeindlicher Götter:
- A und Aufforderung zur Unterlassung; C, E bei Wiederholung.
- F bei allgemeiner Weigerung.
- Verbrechen
- Abhalten von Messen, Einrichten von Kultstätten lebensfeindlicher Götter und Sekten:
- A & C; E bei Wiederholung, F bei allgemeiner Weigerung.
- Schwere Verbrechen
- Öffentliche Anrufungen/ Einsatz diviner Kräfte lebensfeindlicher Gottheiten, Opferung intelligenter Humanoider:
- F&G
Nach § 5 Von Handel und Gütern
- Mindere Verbrechen
- 1)Betrug, Bestechung, Hehlerei in leichten Fällen:
- A, C, bei Weigerung F
- Verbrechen
- 1) Betrug, Bestechung, Hehlerei in mittelschweren Fällen:
- A & B, C, bei Weigerung F
- Schwere Verbrechen
- 1) Sklavenhandel, Freiheitsberaubung, Förderung von Sklavenhandel:
- A, C, D, E, F. Gestaffelt jeh nach Kooperation des Beschuldigten. In Härtefällen F, G
Es sei fest gehalten, dass der redliche Silberwächter Mîrhavens die Strafvergabe mit Steigerung der Schwere oder Zunahme von Kooperationsverweigerung, nach oben hin Aufwerten kann. In allen Fällen kann F & G zur Ausführung kommen, so sich der Beschuldigte als nicht kooperativ heraus stellt.