Pflichten eines Silberwaechters: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. April 2021, 02:09 Uhr

Die Pflicht eines jeden Waechters ist die Aufrechterhaltung von Leib und Leben der Buerger und Diener Mirhavens, sowie der Schutz der Stadt Mirhaven selbst. Ein Silberwaechter verpflichtet sich, auf moralischem Weg alles in seiner Macht stehende zu tun, um das Wohl der in der Stadt Lebenden zu sichern.

§1 - Zum Auftreten

  • Als Repraesentant von Wache und Stadt sei von jedem Silberwaechter auf wuerdevolles und angemessenes Auftreten zu achten. Er behandle seinen gegenueber mit Respekt und Anstand.
  • In Konfliktsituationen trete der Waechter als Schlichter zwischen den Parteien auf, ohne sich auf die Seite einer der Parteien zu stellen. Diplomatisches Vorgehen ist erwuenscht.

§1.1 - Ausserstaedtisches Auftreten

  • Bei ausserstaedtischem Auftreten oder ausserstaedtischem Konflikten handle der Silberwaechter mit Umsicht fuer diplomatische Beziehungen.


§2 - Zur Rangordnung

  • Die Rangordnung innerhalb der Wache sei einzuhalten.
  • Befehlen von Vorgesetzten ist - vor allem in Einsaetzen - unumstritten Folge zu leisten. Zweifel an erteilten Befehlen seien nach Abschluss des Einsatzes mit dem Befehlsgeber zu besprechen.


§3 - Zu Gewalt und Festnahmen

  • Gewaltfreie und diplomatische Loesungen sind dem Einsatz von Gewalt stets vorzuziehen. So der Einsatz von Gewalt von Noeten, sei in einem moderatem Rahmen zu handeln.
  • Verdaechtige sind nach Moeglichkeit lebendig festzusetzen. Bei Gefahr fuer Leib und Leben des Silberwaechters oder unschuldiger Beteiligter im Einsatz ist der Silberwaechter berechtigt, bis zum Aeussersten zu gehen.
  • Festnahmen koennen sowohl waehrend als auch ausserhalb der Dienstzeiten stattfinden. In beiden Faellen sei auf die Identifizierung als Silberwaechter zu achten.


§3.1 - Einsatz von Magie

  • Der Einsatz von Magie erfolge vor allem in oeffentlichen Plaetzen mit Bedacht und Vorsicht.
  • Vom Einsatz von Magie, der Schaeden an Unbeteiligten und / oder Verbuendeten mit sich bringt, ist abzusehen.


§4 - Zu Ermittlungen

  • Jeder Silberwaechter bemuehe sich um die Aufklaerung von Ermittlungen und die damit verbundene Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung. Er trage Eigenverantwortung fuer seine Ermittlungen und den Fortschritt und Abschluss dieser.
  • Die Dokumentation der Fallermittlungen ist fuer jedes volle Mitglied der Silberwache verpflichtend und eine fuer gerichtliche Prozesse notwendige Methodik.
  • Gefundene Beweismittel seien zu kennzeichnen und der Wache zu uebergeben. Sollte die Entfernung der Beweismittel aus der Wache von Noeten sein, sei dies entsprechend in der Wache zu dokumentieren. Bei kritischen Beweismitteln sei der Vorgesetzte direkt darueber zu informieren.
  • Durch Ermittlung anfallende Kosten werden koennen durch die Wache verguetet werden. Bei Verguetungen ueber 10(00) Goldstuecken sei das Einverstaendnis des Vorgesetzten einzuholen.
  • Sensitive Faelle unterliegen der Schweigepflicht. Oeffentliche Bekanntmachung sei nur mit Erlaubnis des Vorgesetzten vorzunehmen.


§4.1 - Verhoere und Befragungen

  • Von pietaetslosen Verhoermethoden ist Abstand zu nehmen.


§4.2 - Einsatz von Hilfsermittlern

  • Jedem Waechter sei es gestattet, Hilfsermittler aus der Bevoelkerung zu Hilfe zu ziehen, so deren Einsatz gesetzlich und moralisch vertretbar ist.
  • Die Freigabe zur Akteneinsicht und der Einsatz von Hilfsermittlern sei in der Fallakte zu verzeichnen. Hilfsermittler werden von der Wache verguetet (1/2 Wachgehalt pro Zehntag der Ermittlung. Einsaetze erhalten Gefahrenzuschlag)
  • Der Waechter traegt die Verantwortung fuer die eingesetzten Hilfsermittler. Vergehen der Hilfsermittler koennen - je nach Umstand - ebenso dem zustaendigen Waechter zur Last gelegt werden.
  • Freigabe von Akten und Ernennung von Hilfsermittlern bedarf fuer Anwaerter und Rekruten der Absprache mit dem Vorgesetzten.


§5 - Zu Ausnahmesituationen

  • In Ausnahmesituationen (Evakuierungen, Rettungsmissionen, etc) steht die Rettung von Frauen, Kindern und Alten an erster Stelle. Es sei bei der Rettung keine Ruecksicht auf Stand, Herkunft oder persoenliche Beziehungen zu den zu Rettenden zu nehmen.
  • Besonders in Ausnahmefaellen sei Souveraenitaet und Fuehrung gegenueber Zivilisten an den Tag zu legen und fuer ein geordnetes Geschehen zu sorgen. Die Vermeidung von Chaos und Panik hat Prioritaet.


§6 - Bei Verstoessen

  • Verstoesse gegen Gesetze oder die Verordnungen fuer Silberwaechter werden in voller Haerte - bis hin zum Hochverrat - geahndet.
  • Verdachtsmomente gegenueber einem Silberwaechter sind unverzueglich bei dessen Vorgesetzten zu melden.