Pflichten eines Silberwächters
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Die Pflicht eines jeden Wächters ist die Aufrechterhaltung von Leib und Leben der Bürger und Diener Mîrhavens sowie der Schutz der Stadt Mîrhaven selbst. Ein Silberwächter verpflichtet sich, auf moralischem Weg alles in seiner Macht stehende zu tun, um das Wohl der in der Stadt Lebenden zu sichern.
§1 - Zum Auftreten
- Als Repräsentant von Wache und Stadt sei von jedem Silberwächter auf würdevolles und angemessenes Auftreten zu achten. Er behandle seinen gegenüber mit Respekt und Anstand.
- In Konfliktsituationen trete der Wächter als Schlichter zwischen den Parteien auf, ohne sich auf die Seite einer der Parteien zu stellen. Diplomatisches Vorgehen ist erwünscht.
§1.1 - Außerstädtisches Auftreten
- Bei außerstädtischem Auftreten oder außerstädtischen Konflikten handle der Silberwächter mit Umsicht für diplomatische Beziehungen.
§2 - Zur Rangordnung
- Die Rangordnung innerhalb der Wache sei einzuhalten.
- Befehlen von Vorgesetzten ist - vor allem in Einsaetzen - unumstritten Folge zu leisten. Zweifel an erteilten Befehlen seien nach Abschluss des Einsatzes mit dem Befehlsgeber zu besprechen.
§3 - Zu Gewalt und Festnahmen
- Gewaltfreie und diplomatische Lösungen sind dem Einsatz von Gewalt stets vorzuziehen. So der Einsatz von Gewalt von Nöten, sei in einem moderatem Rahmen zu handeln.
- Verdächtige sind nach Möglichkeit lebendig festzusetzen. Bei Gefahr für Leib und Leben des Silberwächters oder unschuldiger Beteiligter im Einsatz ist der Silberwächter berechtigt, bis zum Äußersten zu gehen.
- Festnahmen können sowohl während als auch außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. In beiden Fällen sei auf die Identifizierung als Silberwächter zu achten.
§3.1 - Einsatz von Magie
- Der Einsatz von Magie erfolge vor allem in öffentlichen Plätzen mit Bedacht und Vorsicht.
- Vom Einsatz von Magie, der Schäden an Unbeteiligten und / oder Verbündeten mit sich bringt, ist abzusehen.
§4 - Zu Ermittlungen
- Jeder Silberwächter bemühe sich um die Aufklärung von Ermittlungen und die damit verbundene Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung. Er trage Eigenverantwortung für seine Ermittlungen und den Fortschritt und Abschluss dieser.
- Die Dokumentation der Fallermittlungen ist für jedes volle Mitglied der Silberwache verpflichtend und eine für gerichtliche Prozesse notwendige Methodik.
- Gefundene Beweismittel seien zu kennzeichnen und der Wache zu übergeben. Sollte die Entfernung der Beweismittel aus der Wache von Nöten sein, sei dies entsprechend in der Wache zu dokumentieren. Bei kritischen Beweismitteln sei der Vorgesetzte direkt darüber zu informieren.
- Durch Ermittlung anfallende Kosten werden können durch die Wache vergütet werden. Bei Vergütungen ueber 1000 Goldstücken sei das Einverstaendnis des Vorgesetzten einzuholen.
- Sensitive Fälle unterliegen der Schweigepflicht. Öffentliche Bekanntmachung sei nur mit Erlaubnis des Vorgesetzten vorzunehmen.
§4.1 - Verhöre und Befragungen
- Von pietätlosen Verhörmethoden ist Abstand zu nehmen.
§4.2 - Einsatz von Hilfsermittlern
- Jedem Wächter sei es gestattet, Hilfsermittler aus der Bevölkerung zu Hilfe zu ziehen, so deren Einsatz gesetzlich und moralisch vertretbar ist.
- Die Freigabe zur Akteneinsicht und der Einsatz von Hilfsermittlern sei in der Fallakte zu verzeichnen. Hilfsermittler werden von der Wache vergütet (1/2 Wachgehalt pro Zehntag der Ermittlung. Einsätze erhalten Gefahrenzuschlag).
- Der Wächter trägt die Verantwortung für die eingesetzten Hilfsermittler. Vergehen der Hilfsermittler können - je nach Umstand - ebenso dem zuständigen Wächter zur Last gelegt werden.
- Freigabe von Akten und Ernennung von Hilfsermittlern bedarf für Anwärter und Rekruten der Absprache mit dem Vorgesetzten.
§5 - Zu Ausnahmesituationen
- In Ausnahmesituationen (Evakuierungen, Rettungsmissionen, etc) steht die Rettung von Frauen, Kindern und Alten an erster Stelle. Es sei bei der Rettung keine Rücksicht auf Stand, Herkunft oder persönliche Beziehungen zu den zu Rettenden zu nehmen.
- Besonders in Ausnahmefällen sei Souveränität und Führung gegenüber Zivilisten an den Tag zu legen und für ein geordnetes Geschehen zu sorgen. Die Vermeidung von Chaos und Panik hat Priorität.
§6 - Bei Verstößen
- Verstöße gegen Gesetze oder die Verordnungen für Silberwächter werden in voller Härte - bis hin zum Hochverrat - geahndet.
- Verdachtsmomente gegenueber einem Silberwächter sind unverzüglich bei dessen Vorgesetzten zu melden.